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Hinweise zu öffentlichen Urkunden aus dem Ausland

Zeugnisse und Dokumente, die dem Befreiungsantrag beigelegt werden und von einer ausländischen Behörde stammen, müssen ins Deutsche übersetzt werden. Außerdem sind sie durch die zuständige konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu beglaubigen.

Es gibt folgende Ausnahmen

  • Internationale Urkunden wie Personenstandsurkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden.
    Vertragsstaaten des Übereinkommens (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) sind: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowenien, Spanien und die Türkei.
  • Originale von Zeugnissen und Dokumenten, die von einer Behörde in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien oder Österreich ausgestellt sind und mit einem Präge- oder Farbdruckdienstsiegel dieser Behörde und mit einer gültigen Unterschrift versehen sind.
  • Originale von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die von einer Behörde in einem Vertragsstaat der Haager Konvention ausgestellt wurden, brauchen eine Apostille.


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