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Fristen für die Einreichung des Befreiungsantrags

Befreiungsanträge für das Sommersemester 2012 können bei Rückmeldung bis zum 3. Februar 2012 gestellt werden; bei Immatrikulation am Tag der Immatrikulation oder spätestens bis zum 15. März 2011. Liegt zum oben genannten Zeitpunkt bereits ein Befreiungsgrund vor, Sie können den Nachweis jedoch noch nicht erbringen, dann ist der Nachweis umgehend nach Erhalt innerhalb einer Frist von zwei Wochen im Studien- und Infocenter abzugeben. Der Befreiungsantrag muss aber bis zum o.g. Zeitpunkt gestellt werden. Die Studienbeiträge sind dann bis zum o.g. Zeitpunkt in voller Höhe zu überweisen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Befreiungsantrages bei der Hochschule Neu-Ulm.

Die Befreiung wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht und/oder die notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der genannten Fristen vorliegen.

Nur wenn der Befreiungsgrund später eintritt, kann der Antrag nach den o.g. Terminen eingereicht werden.

Wenn der Befreiungsantrag unvollständig ist und Nachweise nachgereicht werden, müssen Sie zunächst den Studienbeitrag in voller Höhe bis zum Ende der Rückmeldefrist/Immatrikulation bezahlen. Für den Fall, dass Ihrem Befreiungsantrag stattgegeben wird, werden Ihnen die Studienbeiträge zurückerstattet. Wurden die Studienbeiträge über ein Darlehen finanziert, so erfolgt die Rückerstattung ausnahmslos an das Kreditinstitut.


Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm | University of Applied Sciences
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