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Befreiungsgründe

Von den Studienbeiträgen befreit werden ab dem Wintersemester 2009/10

  • Studierende, deren Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld erhalten, wobei die Ableistung des Wehr- und Sozialdienstes dem gleichgestellt ist. Dies gilt auch, wenn sich eines oder mehrere Kinder zwischen dem 25. und dem 27. Lebensjahr noch in Berufsausbildung oder in durch Ausbildung oder Wehr- und Zivildienst bedingten Übergangszeiten befinden, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder wenn sie ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leisten oder behindert werden.

  • Studierende, deren Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union studiert und dort Studienbeiträge, Studiengebühren oder vergleichbare Studienentgelte entrichtet. Hier ist es unerheblich ob die Unterhaltsverpflichteten Kindergeld beziehen oder nicht.

  • Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert ist.

     

    Befreiungen für besondere Leistungen

  • hervorragende Bewerberinnen und Bewerber
  • Studierende mit hervorragenden Studienleistungen
  • Studierende, die vom DAAD, von Begabtenförderungswerken oder vergleichbaren Institutionen Leistungen erhalten und Studierende, die in die Bayerische Eliteakademie aufgenommen wurden

  • Studierende, die besonderes Engagement zur Verbesserung der Studienbedingungen zeigen: z.B. Betreuung von ausländischen Studierenden, Organisation und Durchführung von Einführungsveranstaltungen für Erstsemester oder aktive Mitarbeit in Hochschulgremien

     

    Befreit werden außerdem

  • Schwerbehinderte (mind. 50%) oder chronische Kranke, soweit sich die Erkrankung studienerschwerend auswirkt.
  • ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind. Das International Office meldet die Befreiung.

     

  • Studierende, die im Semester zuvor (ab dem SS 2007) an einer ausländischen Hochschule studiert haben und dort studienleistungen im Volumen von mindestens 12 Credit-Points (ECTS) erbracht haben. Als Nachweis ist eine Notenbestätigung der ausländischen Hochschule vorzulegen.

     

  • Studierende, die innerhalb von sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen. Die Rückzahlung ist zusammen mit der Exmatrikulation bzw. der Rücknahme der Immatrikulation im Studien- und Infocenter zu beantragen.

     

  • Studierende, die ein freiwilliges Auslandspraxissemester absolvieren. Voraussetzung ist die Vorlage eines Praxisberichts.

     

  • Studierende, die ihre Abschlussarbeit (Diplomarbeit/Bachelorarbeit, Masterarbeit) in Zusammenarbeit mit einem ausländischen Unternehmen oder an einer ausländischen Hochschule erstellen. Der Befreiungsantrag wird gleichzeitig mit der Abgabe der Diplomarbeit gestellt. 
  • Studierende, die ein Deutschlandstipendium erhalten.
  • Studierende, die Qualifikation zur Tagesbetreuungsperson erworben und anschließend mind. 25 bzw. 50 Betreuungsstunden in der Kinderinsel der Fachhochschule Neu-Ulm geleistet haben.


    Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm | University of Applied Sciences
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