Falls Sie bereits eine geeignete Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine einschlägige praktische Tätigkeit nachweisen können, kann Ihnen auf Antrag das erste Praxissemester voll oder teilweise erlassen werden. Eine Anrechnung des zweiten Praxissemesters kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die zuständigen Praxisbeauftragten oder an das Studien- und Infocenter SIC.






